§ 3 Verordnung zum Kulturgesetz - Fachstelle für Kulturfragen
§ 3 Verordnung zum Kulturgesetz · Fachstelle für Kulturfragen
1. Die Fachstelle für Kulturfragen ist zuständig für die Koordination der Massnahmen im Kulturbereich und für die Umsetzung der kantonalen Kulturpolitik. Sie berät das Erziehungsdepartement und den Regierungsrat in allen wichtigen kulturpolitischen Fragen.
2. Im Weiteren obliegen der Fachstelle für Kulturfragen insbesondere
a) Bearbeitung von Gesuchen um Beiträge aus den Bereichen Kulturförderung, Kulturvermittlung und Kulturpflege
b) Aushandlung von Leistungsvereinbarungen und deren Controlling
c) Information und Beratung von Kulturschaffenden und Kulturveranstaltenden
d) Beobachtung des Kulturbetriebs im Kanton und jährliche Berichterstattung an das Erziehungsdepartement
3. Wo sie nicht selbst entscheidet, stellt sie der zuständigen Stelle Antrag.