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§ 2 Verordnung zum Kulturgesetz - Departement

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§ 2 Verordnung zum Kulturgesetz · Departement

1. Soweit diese Verordnung nichts anderes bestimmt, obliegt der Vollzug des Kulturgesetzes dem Erziehungsdepartement. Dieses führt eine Fachstelle für Kulturfragen.

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