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441.101 CH-SH

§ 1 Verordnung zum Kulturgesetz - Geltungsbereich

Allgemeine Bestimmungen
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§ 1 Verordnung zum Kulturgesetz · Geltungsbereich

1. Diese Verordnung regelt den Vollzug des Kulturgesetzes, soweit danach der Kanton für die Kulturförderung, Kulturvermittlung und Kulturpflege zuständig ist.

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