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Art. 9 Kulturgesetz - Weitere Finanzierungsmöglichkeiten

Finanzierung
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Art. 9 Kulturgesetz · Weitere Finanzierungsmöglichkeiten

1. Der Kanton leistet im Rahmen des Staatsvoranschlages Beiträge für die Kulturförderung und die Kulturpflege aus allgemeinen Staatsmitteln, wenn die Mittel aus dem Lotteriegewinnfonds nicht mehr ausreichen, um Beiträge für die Kulturförderung und die Kulturpflege zu leisten.

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