441.100
CH-SH
Art. 8 Kulturgesetz - Grundsatz
Finanzierung
Art. 8 Kulturgesetz · Grundsatz
1. In der Regel werden die Beiträge für die Kulturförderung und die Kulturpflege vom Regierungsrat aus dem Lotteriegewinnfonds entnommen.
2. Der Regierungsrat kann aus den Mitteln des Lotteriegewinnfonds für einzelne Fördermassnahmen Rahmenkredite sprechen.
3. Im Rahmen des ordentlichen Staatsvoranschlages kann der Kanton Beiträge für Aufwendungen zur künstlerischen Ausgestaltung kantonaler Bauten und Anlagen aus den allgemeinen Staatsmitteln leisten.