441.100
CH-SH
Art. 7 Kulturgesetz - Massnahmen
Aufgaben von Kanton und Gemeinden
Art. 7 Kulturgesetz · Massnahmen
1. Als mögliche Kulturfördermassnahmen gelten insbesondere
a) die Gewährung von Beiträgen an das kulturelle Schaffen, an das kulturwissenschaftliche Forschen oder an die Vermittlung von kulturellen Werten
b) die Unterstützung kultureller Einrichtungen
c) die Förderung kultureller Begegnungen und des Kulturaustausches
d) die Vergabe von Werk- und Förderbeiträgen
e) die Vergabe von Atelierstipendien
f) die Erteilung von Aufträgen insbesondere im Rahmen der Gestaltung öffentlicher Bauten und Anlagen
g) der Erwerb von künstlerischen Werken
h) die Auszeichnung besonderer kultureller Leistungen
2. Das zuständige Departement kann die Wirksamkeit der Kulturfördermassnahmen überprüfen.
3. Der Kanton kann sich an Einrichtungen der Kulturförderung beteiligen.