441.100
CH-SH
Art. 6 Kulturgesetz - Zusammenarbeit
Aufgaben von Kanton und Gemeinden
Art. 6 Kulturgesetz · Zusammenarbeit
1. Der Kanton arbeitet mit Trägern des kulturellen Lebens in der Schweiz und im Ausland zusammen.
2. Er unterstützt insbesondere die interkantonalen und grenzüberschreitenden Bestrebungen zur kulturellen Zusammenarbeit und die kulturellen Beziehungen zwischen verschiedenen Volksgruppen.
3. Er sucht die Zusammenarbeit mit den Gemeinden und mit Privaten.