Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
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Art. 6 Kulturgesetz - Zusammenarbeit

Aufgaben von Kanton und Gemeinden
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Art. 6 Kulturgesetz · Zusammenarbeit

1. Der Kanton arbeitet mit Trägern des kulturellen Lebens in der Schweiz und im Ausland zusammen.

2. Er unterstützt insbesondere die interkantonalen und grenzüberschreitenden Bestrebungen zur kulturellen Zusammenarbeit und die kulturellen Beziehungen zwischen verschiedenen Volksgruppen.

3. Er sucht die Zusammenarbeit mit den Gemeinden und mit Privaten.

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