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Art. 5 Kulturgesetz - Kanton

Aufgaben von Kanton und Gemeinden
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Art. 5 Kulturgesetz · Kanton

1. Der Kanton unterstützt die Bestrebungen der Gemeinden sowie die Tätigkeit von Privaten und kulturellen Institutionen.

2. Er setzt sich für die Förderung und Vermittlung zeitgenössischer Kultur und die Bewahrung, Pflege, Erforschung sowie Vermittlung des überlieferten Kulturgutes ein.

3. Er übernimmt kulturelle Aufgaben selber, wenn dies im öffentlichen Interesse liegt.

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