441.100
CH-SH
Art. 2 Kulturgesetz - Künstlerische Freiheit
Allgemeine Bestimmungen
Art. 2 Kulturgesetz · Künstlerische Freiheit
1. Kanton und Gemeinden achten bei der Erfüllung ihrer Aufgaben die Freiheit und die Unabhängigkeit des kulturellen Schaffens.