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Art. 1 Kulturgesetz - Zweck

Allgemeine Bestimmungen
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Art. 1 Kulturgesetz · Zweck

1. Kanton und Gemeinden fördern im Rahmen ihrer Zuständigkeit das kulturelle Leben und Schaffen in seiner Vielfalt sowie die Kulturvermittlung. Sie pflegen das kulturelle Erbe.

2. Kanton und Gemeinden sorgen für Rahmenbedingungen, welche der Entfaltung des kulturellen Lebens dienen und welche den Zugang zu kulturellen Aktivitäten ermöglichen und erleichtern.

Zweck Art. 2 Kulturgesetz →

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