§ 8 Verordnung über das Einwohnerregister - Freischaltung der Personendaten
§ 8 Verordnung über das Einwohnerregister · Freischaltung der Personendaten
1. Der Antrag auf Zugang zur Personendatenplattform geht an das Amt für Justiz und Gemeinden. Es prüft die Berechtigung und kann diesbezüglich Unterlagen einfordern.
2. Der Antrag enthält die Bezeichnung der Mutationsereignisse gemäss eCH-0020 sowie der benötigten Merkmale. Eine Liste mit den möglichen Mutationsereignissen kann beim Amt für Justiz und Gemeinden oder beim Informatikunternehmen von Kanton und Stadt Schaffhausen (KSD) bezogen werden. Weiter ist anzugeben, wie die Datenlieferungen erfolgen sollen. Es bestehen folgende Möglichkeiten
a) Einzelabfragen
b) Meldungen anhand von Listen
c) automatische Überführung der Daten in ein bei der Dienststelle vorhandenes System
3. Ist eine gesetzliche Grundlage für die Aufgabenerfüllung nachgewiesen und die Stelle ins kantonale Informatiknetz integriert, erteilt das Amt für Justiz und Gemeinden der KSD den Auftrag zur personenbezogenen Freischaltung für die Merkmale und Merkmalsausprägungen. Die Freischaltung bei Personalwechsel innerhalb derselben kantonalen oder kommunalen Stelle erfolgt durch die KSD, die Freischaltung von Personen von Kirchgemeinden und zugeordneten Organisationen im Sinn von § 6 Abs. 3 und der Merkmale gemäss § 6 Abs. 4 jedoch nur im Einverständnis mit dem Amt für Justiz und Gemeinden.
4. Tritt das Mutationsereignis ein, werden der berechtigten Stelle die mit dem Mutationsereignis zusammenhängenden Merkmale geliefert. Die Daten werden über eine geschützte Leitung medienbruchfrei an die nachgelagerten Systeme übermittelt.