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§ 7 Verordnung über das Einwohnerregister - Nutzung der Personendatenplattform im Sinne von Art. 89a Gemeindegesetz

Kantonale Personendatenplattform
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§ 7 Verordnung über das Einwohnerregister · Nutzung der Personendatenplattform im Sinne von Art. 89a Gemeindegesetz

1. Wer verpflichtet ist, der Einwohnergemeinde eine Änderung des Wohn- oder Aufenthaltsortes sowie einen Umzug innerhalb der Gemeinde bekannt zu geben, hat seine Meldepflicht auch gegenüber folgenden Stellen erfüllt

a) kantonale Steuerverwaltung

b) Amt für Militär und Zivilschutz

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