431.101
CH-SH
§ 7 Verordnung über das Einwohnerregister - Nutzung der Personendatenplattform im Sinne von Art. 89a Gemeindegesetz
Kantonale Personendatenplattform
§ 7 Verordnung über das Einwohnerregister · Nutzung der Personendatenplattform im Sinne von Art. 89a Gemeindegesetz
1. Wer verpflichtet ist, der Einwohnergemeinde eine Änderung des Wohn- oder Aufenthaltsortes sowie einen Umzug innerhalb der Gemeinde bekannt zu geben, hat seine Meldepflicht auch gegenüber folgenden Stellen erfüllt
a) kantonale Steuerverwaltung
b) Amt für Militär und Zivilschutz