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§ 5 Verordnung über das Einwohnerregister - Koordinationsstelle

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§ 5 Verordnung über das Einwohnerregister · Koordinationsstelle

1. Das Amt für Justiz und Gemeinden ist die gemäss Art. 9 des Registerharmonisierungsgesetzes (RHG) zuständige kantonale Koordinationsstelle.

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