431.101
CH-SH
§ 4 Verordnung über das Einwohnerregister - Heimatausweis
Einwohnerregister
§ 4 Verordnung über das Einwohnerregister · Heimatausweis
1. Wer sich vorübergehend ausserhalb der Gemeinde, in der er niedergelassen ist, aufhalten will, kann bei der registerführenden Stelle die Ausstellung eines Heimatausweises verlangen.