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431.101 CH-SH

§ 4 Verordnung über das Einwohnerregister - Heimatausweis

Einwohnerregister
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§ 4 Verordnung über das Einwohnerregister · Heimatausweis

1. Wer sich vorübergehend ausserhalb der Gemeinde, in der er niedergelassen ist, aufhalten will, kann bei der registerführenden Stelle die Ausstellung eines Heimatausweises verlangen.

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