431.101
CH-SH
§ 3 Verordnung über das Einwohnerregister - Meldepflicht der Kollektivhaushalte
Einwohnerregister
§ 3 Verordnung über das Einwohnerregister · Meldepflicht der Kollektivhaushalte
1. Die Leitung von Kollektivhaushalten gemäss Art. 2 der Registerharmonisierungsverordnung, insbesondere von Alters- und Pflegeheimen, Wohn- und Erziehungsheimen für Kinder und Jugendliche sowie Institutionen für behinderte Personen, meldet der zur Führung des Einwohnerregisters zuständigen Stelle alle ein- und austretenden Personen, welche sich mehr als drei Monate in der Institution aufhalten.