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431.101 CH-SH

§ 3 Verordnung über das Einwohnerregister - Meldepflicht der Kollektivhaushalte

Einwohnerregister
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§ 3 Verordnung über das Einwohnerregister · Meldepflicht der Kollektivhaushalte

1. Die Leitung von Kollektivhaushalten gemäss Art. 2 der Registerharmonisierungsverordnung, insbesondere von Alters- und Pflegeheimen, Wohn- und Erziehungsheimen für Kinder und Jugendliche sowie Institutionen für behinderte Personen, meldet der zur Führung des Einwohnerregisters zuständigen Stelle alle ein- und austretenden Personen, welche sich mehr als drei Monate in der Institution aufhalten.

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