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§ 2 Verordnung über das Einwohnerregister - Nachführung von Daten

Einwohnerregister
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§ 2 Verordnung über das Einwohnerregister · Nachführung von Daten

1. Die registerführende Stelle führt Änderungen von Daten, die ihr zur Kenntnis gelangen, im Register nach, sobald alle benötigten Mutationsmerkmale vorliegen.

2. Änderungen im Personenstand gemäss Art. 39 ZGB dürfen nur aufgrund von Mitteilungen der zivilstandsamtlichen Behörden im Register eingetragen werden, Änderungen des Berufes nur, wenn es die betroffene Person verlangt.

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