416.030
CH-SH
Art. 7 Interkantonale Vereinbarung zur Harmonisierung von Ausbildungsbeiträgen - Eigene Ewerbstätigkeit
Beitragsberechtigung
Art. 7 Interkantonale Vereinbarung zur Harmonisierung von Ausbildungsbeiträgen · Eigene Ewerbstätigkeit
1. Vier Jahre finanzielle Unabhängigkeit durch eigene Erwerbstätigkeit entspricht einer abgeschlossenen ersten berufsbefähigenden Ausbildung.
2. Als Erwerbstätigkeit gelten auch das Führen eines eigenen Haushaltes mit Unmündigen oder Pflegebedürftigen, Militär- und Zivildienst sowie Arbeitslosigkeit.