416.030
CH-SH
Art. 23 Interkantonale Vereinbarung zur Harmonisierung von Ausbildungsbeiträgen - Beitritt
Übergangs- und Schlussbestimmungen
Art. 23 Interkantonale Vereinbarung zur Harmonisierung von Ausbildungsbeiträgen · Beitritt
1. Der Beitritt zu dieser Vereinbarung wird dem Vorstand der EDK gegenüber erklärt.