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Art. 15 Interkantonale Vereinbarung zur Harmonisierung von Ausbildungsbeiträgen - Höchstansätze für Ausbildungsbeiträge

Ausbildungsbeiträge
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Art. 15 Interkantonale Vereinbarung zur Harmonisierung von Ausbildungsbeiträgen · Höchstansätze für Ausbildungsbeiträge

1. Die jährlichen Höchstansätze der Ausbildungsbeiträge betragen

a) für Personen in Ausbildungen auf der Sekundarstufe II mindestens Fr. 12'000.00

b) für Personen in Ausbildungen auf der Tertiärstufe mindestens Fr. 16'000.00

2. Die jährlichen Höchstansätze gemäss Abs. 1 erhöhen sich bei Personen in Ausbildung, die gegenüber Kindern unterhaltspflichtig sind, um Fr. 4'000.00 pro Kind.

3. Die Höchstansätze können von der Konferenz der Vereinbarungskantone an die Teuerung angepasst werden.

4. Für Ausbildungen auf der Tertiärstufe können Stipendien teilweise durch Darlehen ersetzt werden (Splitting), wobei der Stipendienanteil mindestens zwei Drittel des Ausbildungsbeitrages ausmachen soll.

5. In der Gestaltung der Ausbildungsbeiträge, die über die Höchstansätze hinausgehen, sind die Kantone frei.

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