416.030
CH-SH
Art. 11 Interkantonale Vereinbarung zur Harmonisierung von Ausbildungsbeiträgen - Voraussetzungen in Bezug auf die Ausbildung
Beitragsberechtigung
Art. 11 Interkantonale Vereinbarung zur Harmonisierung von Ausbildungsbeiträgen · Voraussetzungen in Bezug auf die Ausbildung
1. Die Voraussetzung für die Beitragsberechtigung erfüllt, wer die Aufnahme- und Promotionsbestimmungen hinsichtlich des Ausbildungsganges nachweislich erfüllt.