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§ 4 Verordnung betreffend die Ausrichtung von Stipendien und Studiendarlehen (Stipendienverordnung) - Bemessungsart

Stipendien
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§ 4 Stipendienverordnung · Bemessungsart

1. Die Höhe des Stipendiums ergibt sich aus der Differenz zwischen den anerkannten Ausbildungs- und Lebenshaltungskosten und den zumutbaren Eigenleistungen der gesuchstellenden Person, der zumutbaren Elternleistung sowie allfälligen Leistungen Dritter.

2. Vorbehalten bleiben die Höchstansätze für Stipendien gemäss § 14 des Dekrets über die Erteilung von Stipendien und Studiendarlehen vom 19. Februar 2018 (Stipendiendekret).

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