416.011
CH-SH
§ 4 Verordnung betreffend die Ausrichtung von Stipendien und Studiendarlehen (Stipendienverordnung) - Bemessungsart
Stipendien
§ 4 Stipendienverordnung · Bemessungsart
1. Die Höhe des Stipendiums ergibt sich aus der Differenz zwischen den anerkannten Ausbildungs- und Lebenshaltungskosten und den zumutbaren Eigenleistungen der gesuchstellenden Person, der zumutbaren Elternleistung sowie allfälligen Leistungen Dritter.
2. Vorbehalten bleiben die Höchstansätze für Stipendien gemäss § 14 des Dekrets über die Erteilung von Stipendien und Studiendarlehen vom 19. Februar 2018 (Stipendiendekret).