§ 2 Verordnung betreffend die Ausrichtung von Stipendien und Studiendarlehen (Stipendienverordnung) - Weitere Grundsätze
§ 2 Stipendienverordnung · Weitere Grundsätze
1. Führen mehrere Ausbildungswege zum Ziel, wird für die Bemessung der Beiträge in der Regel auf die kostengünstigste Ausbildung abgestellt.
2. Die Ansätze gemäss dieser Verordnung gelten für Vollzeitausbildungen pro Ausbildungsjahr.
3. Für die Bemessung der Ausbildungsbeiträge werden Einkünfte und Vermögen eines etwaigen Partners oder einer etwaigen Partnerin mitberücksichtigt. Der Begriff des Partners bzw. der Partnerin umfasst Ehegatten bzw. Ehegattinnen, Partner bzw. Partnerinnen in eingetragenen Partnerschaften sowie Partner bzw. Partnerinnen in eheähnlichen Lebensgemeinschaften. Eine eheähnliche Lebensgemeinschaft wird angenommen
a) wenn die gesuchstellende Person seit mindestens zwei Jahren mit einem Partner oder einer Partnerin einen gemeinsamen Haushalt führt oder
b) wenn die gesuchstellende Person mit einem Partner oder einer Partnerin und gemeinsamen Kindern im selben Haushalt lebt oder
c) aufgrund anderer konkreter Umstände von einer engen und dauerhaften Beziehung auszugehen ist, der in ihrer Wirkung eheähnlichen Charakter zukommt