416.010
CH-SH
§ 9 Dekret über die Erteilung von Stipendien und Studiendarlehen (Stipendiendekret) - Erst- und Zweitausbildung; Weiterbildungen
Voraussetzungen
§ 9 Stipendiendekret · Erst- und Zweitausbildung; Weiterbildungen
1. Ausbildungsbeiträge werden für die erste und die zweite beitragsberechtigte Ausbildung entrichtet. Es können auch Weiterbildungen im Tertiärbereich unterstützt werden.
2. Keinen Anspruch auf Ausbildungsbeiträge haben
a) Absolventinnen und Absolventen von Hochschulen für ein zweites Hochschulstudium, sofern sie für das erste bereits Beiträge bezogen haben
b) Bewerberinnen und Bewerber, die bereits über zwei abgeschlossene Ausbildungen verfügen, ausgenommen bei Weiterbildung in besonderen Fällen