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§ 8 Dekret über die Erteilung von Stipendien und Studiendarlehen (Stipendiendekret) - Anerkannte Ausbildungen

Voraussetzungen
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§ 8 Stipendiendekret · Anerkannte Ausbildungen

1. Kantonale Ausbildungen werden anerkannt.

2. Ausserkantonale Ausbildungen gelten auch als anerkannt, wenn sie zu einem vom Bund oder von Kantonen schweizerisch anerkannten Abschluss führen.

3. Ausbildungen, die auf einen von Bund oder Kantonen anerkannten Abschluss vorbereiten, gelten als anerkannt, sofern diese zwingend vorgeschrieben sind.

4. In begründeten Einzelfällen, insbesondere bei besonderen Ausbildungsstrukturen, kann das zuständige Departement Ausbildungsbeiträge zusprechen.

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