416.010
CH-SH
§ 5 Dekret über die Erteilung von Stipendien und Studiendarlehen (Stipendiendekret) - Eigene Erwerbstätigkeit
Voraussetzungen
§ 5 Stipendiendekret · Eigene Erwerbstätigkeit
1. Vier Jahre finanzielle Unabhängigkeit durch eigene Erwerbstätigkeit entspricht einer abgeschlossenen ersten berufsbefähigenden Ausbildung.
2. Als Erwerbstätigkeit gelten auch das Führen eines eigenen Haushaltes mit Minderjährigen oder Pflegebedürftigen, Militär und Zivildienst sowie Arbeitslosigkeit.