§ 4 Dekret über die Erteilung von Stipendien und Studiendarlehen (Stipendiendekret) - Stipendienrechtlicher Wohnsitz
§ 4 Stipendiendekret · Stipendienrechtlicher Wohnsitz
1. Als stipendienrechtlicher Wohnsitz gilt
a) unter Vorbehalt von lit. b der zivilrechtliche Wohnsitz der Eltern oder der Sitz der zuletzt zuständigen Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde
b) der Wohnortskanton für volljährige Personen, die nach Abschluss einer ersten berufsbefähigenden Ausbildung und vor Beginn der Ausbildung, für die sie Stipendien oder Studiendarlehen beanspruchen, während mindestens zwei Jahren in diesem Kanton wohnhaft und dort aufgrund eigener Erwerbstätigkeit finanziell unabhängig waren
2. Bei Eltern mit zivilrechtlichem Wohnsitz in verschiedenen Kantonen ist der Wohnsitz des oder der bisherigen oder des letzten Inhabers oder der letzten Inhaberin der elterlichen Sorge massgebend oder, bei gemeinsamer elterlicher Sorge, der Wohnsitz desjenigen Elternteils, unter dessen Obhut die Person in Ausbildung hauptsächlich steht oder zuletzt stand. Begründen die Eltern ihren Wohnsitz in verschiedenen Kantonen erst nach Volljährigkeit der Gesuchstellerin oder des Gesuchstellers, ist der Kanton desjenigen Elternteils zuständig, bei welchem sich diese hauptsächlich aufhält.
3. Bei mehreren Heimatkantonen gilt das zuletzt erworbene Bürgerrecht.
4. Der einmal begründete stipendienrechtliche Wohnsitz bleibt bis zum Erwerb eines neuen bestehen.