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§ 3 Dekret über die Erteilung von Stipendien und Studiendarlehen (Stipendiendekret) - Beitragsberechtigte Personen

Voraussetzungen
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§ 3 Stipendiendekret · Beitragsberechtigte Personen

1. Beitragsberechtigte Personen sind

a) Schweizer Bürger und Bürgerinnen mit stipendienrechtlichem Wohnsitz im Kanton Schaffhausen

b) Schaffhauser Kantonsbürger und -bürgerinnen, deren Eltern im Ausland leben oder die elternlos im Ausland leben, für Ausbildungen in der Schweiz, sofern sie an ihrem ausländischen Wohnsitz wegen fehlender Zuständigkeit nicht beitragsberechtigt sind

c) Personen mit ausländischem Bürgerrecht und stipendienrechtlichem Wohnsitz im Kanton Schaffhausen, die über eine Niederlassungsbewilligung verfügen oder seit fünf Jahren in der Schweiz aufenthaltsberechtigt sind und über eine Aufenthaltsbewilligung verfügen

d) in der Schweiz wohnhafte und von ihr anerkannte Flüchtlinge und Staatenlose mit zivilrechtlichem Wohnsitz im Kanton Schaffhausen, sofern sie dem Kanton Schaffhausen zur Betreuung zugewiesen sind

e) Bürgerinnen und Bürger von EU-/EFTA-Mitgliedstaaten mit stipendienrechtlichem Wohnsitz im Kanton Schaffhausen sind den Schweizer Bürgerinnen und Bürgern gleichgestellt

2. Personen, die sich ausschliesslich zu Ausbildungszwecken im Kanton Schaffhausen aufhalten, sind nicht beitragsberechtigt.

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