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§ 23 Dekret über die Erteilung von Stipendien und Studiendarlehen (Stipendiendekret) - Rechtspflege

Verfahren
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§ 23 Stipendiendekret · Rechtspflege

1. Gegen Entscheide der zuständigen Dienststelle kann Einsprache beim Erziehungsdepartement erhoben werden.

2. Gegen Entscheide des Erziehungsdepartementes kann Rekurs beim Regierungsrat erhoben werden.

3. Im Übrigen richtet sich die Rechtspflege nach den Bestimmungen des Verwaltungsrechtspflegegesetzes.

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