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§ 22 Dekret über die Erteilung von Stipendien und Studiendarlehen (Stipendiendekret) - Rückforderung bezogener Ausbildungsbeiträge

Verfahren
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§ 22 Stipendiendekret · Rückforderung bezogener Ausbildungsbeiträge

1. Ausbildungsbeiträge können ganz oder teilweise zurückgefordert werden, wenn

a) sie auf Grund unvollständiger oder wahrheitswidriger Angaben des Empfängers oder seiner Vertretung zu Unrecht bezogen wurden

b) sie zweckwidrig verwendet wurden oder

c) die Ausbildung ohne wichtigen Grund abgebrochen wurde

2. Darlehen werden überdies zur Rückzahlung fällig, wenn die Voraussetzungen der Darlehensgewährung nicht mehr erfüllt sind.

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