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§ 21 Dekret über die Erteilung von Stipendien und Studiendarlehen (Stipendiendekret) - Darlehen: Rückzahlung und Verzinsung

Verfahren
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§ 21 Stipendiendekret · Darlehen: Rückzahlung und Verzinsung

1. Die Regelungen betreffend die Ausgestaltung der Darlehen werden vertraglich vereinbart.

2. Studiendarlehen sind während der anerkannten Ausbildungszeit und noch während zwei weiteren Jahren zinsfrei. Nachher sind sie zum Zinsfuss der Schaffhauser Kantonalbank für erste neue Hypotheken zu verzinsen. Die Rückzahlung hat innert acht Jahren nach Abschluss der anerkannten Ausbildungszeit zu erfolgen. Das Erziehungsdepartement kann die Frist auf Gesuch hin um längstens zwei Jahre verlängern.

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