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§ 20 Dekret über die Erteilung von Stipendien und Studiendarlehen (Stipendiendekret) - Meldepflichten

Verfahren
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§ 20 Stipendiendekret · Meldepflichten

1. Bei geänderten Verhältnissen haben die Betroffenen unverzüglich der zuständigen Dienststelle Mitteilung zu machen.

2. Wird der Wohnsitz der Gesuchstellerin oder des Gesuchstellers ins Ausland verlegt, ist eine Zustelladresse in der Schweiz zu bezeichnen.

3. Nach Beendigung der Ausbildung ist eine Kopie des Abschlusszeugnisses, des Diploms oder der Abbruchbestätigung einzureichen.

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