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§ 2 Dekret über die Erteilung von Stipendien und Studiendarlehen (Stipendiendekret) - Subsidiarität der Leistung

Allgemeines
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§ 2 Stipendiendekret · Subsidiarität der Leistung

1. Ausbildungsbeiträge werden ausgerichtet, wenn die finanzielle Leistungsfähigkeit der betroffenen Person, ihrer Eltern und anderer gesetzlich Verpflichteter oder die entsprechenden Leistungen anderer Dritter nicht ausreichen.

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