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§ 19 Dekret über die Erteilung von Stipendien und Studiendarlehen (Stipendiendekret) - Informationen, Auskünfte und Amtshilfe

Verfahren
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§ 19 Stipendiendekret · Informationen, Auskünfte und Amtshilfe

1. Private und Amtsstellen haben der zuständigen Dienststelle die für ihre Arbeit notwendigen Informationen und Auskünfte zu erteilen.

2. Konkordatskantonen wird gegenseitig Amtshilfe gewährt.

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