416.010
CH-SH
§ 18 Dekret über die Erteilung von Stipendien und Studiendarlehen (Stipendiendekret) - Eingabeform und Frist
Verfahren
§ 18 Stipendiendekret · Eingabeform und Frist
1. Die Gesuche um Ausbildungsbeiträge sind bei der zuständigen Dienststelle mit besonderem Formular zu Beginn des Studien- oder Ausbildungsjahres einzureichen, spätestens jedoch zwei Monate nach Beginn des Studien- oder Ausbildungsjahres, für welches Beiträge beantragt werden.
2. Treffen Gesuche verspätet ein, so werden für das angebrochene Ausbildungssemester keine Ausbildungsbeiträge ausbezahlt.