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§ 16 Dekret über die Erteilung von Stipendien und Studiendarlehen (Stipendiendekret) - Bemessungsgrundsatz

Bemessung der Ausbildungsbeiträge
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§ 16 Stipendiendekret · Bemessungsgrundsatz

1. Ausbildungsbeiträge stellen einen Beitrag an den finanziellen Bedarf der Person in Ausbildung dar.

2. Die Höhe des Ausbildungsbeitrages im Einzelfall bestimmt sich in der Regel aufgrund des ermittelten finanziellen Bedarfs.

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