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§ 14 Dekret über die Erteilung von Stipendien und Studiendarlehen (Stipendiendekret) - Ansätze für Ausbildungsbeiträge

Ausbildungsbeiträge
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§ 14 Stipendiendekret · Ansätze für Ausbildungsbeiträge

1. Stipendien betragen pro Jahr mindestens Fr. 500.00.

2. Die jährlichen Höchstansätze der Stipendien betragen

a) für ledige Personen in Ausbildungen auf der Sekundarstufe II: Fr. 13'000.00

b) für ledige Personen in Ausbildungen auf der Tertiärstufe: Fr. 16'000.00

c) für Verheiratete oder in eingetragener Partnerschaft lebende gesuchstellende Personen bzw. Unterstützungspflichtige in Ausbildung auf allen Stufen: Fr. 20'000.00

d) bei verheirateten oder in eingetragener Partnerschaft lebenden gesuchstellenden Personen, wenn sich beide Partner in einer anerkannten Ausbildung befinden, zusammen Fr. 32'000.00, sofern beide stipendienberechtigt sind

3. Die jährlichen Höchstansätze gemäss Abs. 2 erhöhen sich bei Personen in Ausbildung, die gegenüber Kindern unterhaltspflichtig sind, um Fr. 4'000.00 pro Kind.

4. Der Regierungsrat kann unter Vorbehalt der Bestimmungen des Stipendien-Konkordats die Höchstansätze an geänderte Verhältnisse anpassen. Die Höchstansätze werden von der Konferenz der Vereinbarungskantone an die Teuerung angepasst.

5. Die Darlehenssumme darf den Betrag von insgesamt Fr. 60'000.00 nicht überschreiten, wobei der jährliche Höchstansatz Fr. 12'000.00 beträgt.

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