416.010
CH-SH
§ 12 Dekret über die Erteilung von Stipendien und Studiendarlehen (Stipendiendekret) - Dauer der Beitragsberechtigung
Ausbildungsbeiträge
§ 12 Stipendiendekret · Dauer der Beitragsberechtigung
1. Die Ausrichtung von Ausbildungsbeiträgen erfolgt für die Dauer der Ausbildung; bei mehrjährigen Ausbildungsgängen besteht der Anspruch in begründeten Fällen bis zu maximal zwei Semestern über die Regelstudiendauer hinaus.
2. Der Anspruch auf Ausbildungsbeiträge geht bei einem einmaligen Wechsel der Ausbildung nicht verloren. Die Dauer der Beitragsberechtigung richtet sich grundsätzlich nach der neuen Ausbildung, wobei die bereits bezogenen Ausbildungsbeiträge anzurechnen sind.
3. Die Bezugsdauer darf zwölf Jahre nicht überschreiten.