§ 11 Dekret über die Erteilung von Stipendien und Studiendarlehen (Stipendiendekret) - Form der Ausbildungsbeiträge und Alterslimite
§ 11 Stipendiendekret · Form der Ausbildungsbeiträge und Alterslimite
1. Ausbildungsbeiträge sind
a) Stipendien: einmalige oder wiederkehrende Geldleistungen, die für die Ausbildung ausgerichtet werden und vorbehältlich den Bestimmungen von § 22 nicht zurückzuzahlen sind
b) Darlehen: einmalige oder wiederkehrende Geldleistungen, die für die Ausbildung ausgerichtet werden und die zurückzuzahlen sind
2. Für den Bezug von Ausbildungsbeiträgen ist grundsätzlich nur berechtigt, wer zu Beginn der Ausbildung das 35. Altersjahr noch nicht vollendet hat; bei Vorliegen besonderer Voraussetzungen kann von dieser Bestimmung abgewichen werden. Insbesondere sind Personen, die mindestens zehn Jahre unbezahlte Erziehungs- oder Betreuungsarbeit geleistet haben, bis zum 45. Altersjahr zum Bezug von Ausbildungsbeiträgen berechtigt.