416.010
CH-SH
§ 10 Dekret über die Erteilung von Stipendien und Studiendarlehen (Stipendiendekret) - Voraussetzungen in Bezug auf die Ausbildung
Voraussetzungen
§ 10 Stipendiendekret · Voraussetzungen in Bezug auf die Ausbildung
1. Die Voraussetzung für die Beitragsberechtigung erfüllt, wer die Aufnahme- und Promotionsbestimmungen hinsichtlich des Ausbildungsganges nachweislich erfüllt.