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§ 10 Dekret über die Erteilung von Stipendien und Studiendarlehen (Stipendiendekret) - Voraussetzungen in Bezug auf die Ausbildung

Voraussetzungen
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§ 10 Stipendiendekret · Voraussetzungen in Bezug auf die Ausbildung

1. Die Voraussetzung für die Beitragsberechtigung erfüllt, wer die Aufnahme- und Promotionsbestimmungen hinsichtlich des Ausbildungsganges nachweislich erfüllt.

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