416.010
CH-SH
§ 1 Dekret über die Erteilung von Stipendien und Studiendarlehen (Stipendiendekret) - Allgemeine Bestimmungen
Allgemeines
§ 1 Stipendiendekret · Allgemeine Bestimmungen
1. Die Ausbildungsbeiträge werden in Form von Stipendien oder Darlehen gewährt.
2. Die Auszahlung erfolgt nach Entscheid der zuständigen Dienststelle in der Regel semesterweise.