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§ 1 Dekret über die Erteilung von Stipendien und Studiendarlehen (Stipendiendekret) - Allgemeine Bestimmungen

Allgemeines
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§ 1 Stipendiendekret · Allgemeine Bestimmungen

1. Die Ausbildungsbeiträge werden in Form von Stipendien oder Darlehen gewährt.

2. Die Auszahlung erfolgt nach Entscheid der zuständigen Dienststelle in der Regel semesterweise.

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