415.201
CH-SH
§ 2 Verordnung über Turnen und Sport in der Schule
§ 2 Verordnung über Turnen und Sport in der Schule
1. Diese Verordnung tritt auf Beginn des Schuljahres 1974/75 in Kraft. Sie ist im Amtsblatt zu veröffentlichen und in die kantonale Gesetzessammlung aufzunehmen.
2. Mit ihrem Inkrafttreten werden alle widersprechenden Vorschriften aufgehoben, insbesondere die Verordnung des Regierungsrates über die Durchführung des erweiterten Turnunterrichtes in der Schule und der Leistungsprüfungen am Ende der Schulpflicht vom 11. September 1942.