§ 2 Verordnung über die Verwendung der Mittel aus dem Swisslos-Sportfonds (Sportfondsverordnung) - Swisslos-Sportfonds-Kommission
§ 2 Sportfondsverordnung · Swisslos-Sportfonds-Kommission
1. Der Regierungsrat setzt eine Swisslos-Sportfonds-Kommission ein. Sie setzt sich aus einer Präsidentin oder einem Präsidenten und mindestens sechs weiteren Mitgliedern aus Sportverbänden und der Verwaltung zusammen. Die Leitung der Fachstelle Sport des Erziehungsdepartements ist Mitglied von Amtes wegen.
2. Die Swisslos-Sportfonds-Kommission hat insbesondere folgende Aufgaben
a) Beratung und Betreuung der Gesuchstellenden
b) Fachliche Beurteilung der eingereichten Beitragsgesuche um Swisslos-Sportfonds-Beiträge
c) Stellungnahme zu den eingereichten Beitragsgesuchen und Antrag betreffend den jeweiligen Unterstützungsbeitrag zuhanden des Regierungsrates. Davon ausgenommen sind Beitragsgesuche für zusätzliche Sportförderung gemäss § 6 lit. f bis i, welche direkt vom Regierungsrat beurteilt und entschieden werden
3. Die Leitung der Fachstelle Sport des Erziehungsdepartements ist Geschäftsführer bzw. Geschäftsführerin der Swisslos-Sportfonds-Kommission. Er bzw. sie führt die Korrespondenz mit den Gesuchstellenden und bereitet die Kommissions-Sitzungen zusammen mit der Präsidentin bzw. dem Präsidenten vor. Zudem ist er bzw. sie Ansprechperson für den Regierungsrat in Sachen Swisslos-Sportfonds.
4. Im Übrigen konstituiert sich die Kommission selbst. Sie gibt sich eine Geschäftsordnung.