§ 9 Verordnung betreffend die Zusatzausbildung Certificate of Advanced Studies in Schulleitung der Pädagogischen Hochschule Schaffhausen (Verordnung CAS Schulleitung) - Leistungsbeurteilungen
§ 9 Verordnung CAS Schulleitung · Leistungsbeurteilungen
1. Die Leistungsbeurteilungen erfolgen mittels
a) Leistungsnachweisen
b) Zertifikatsarbeit
2. Die Studierenden gelten gemäss der Zusatzausbildung für die Leistungsbeurteilungen als angemeldet.
3. Leistungsnachweise und Zertifikatsarbeit werden mit «bestanden» oder «nicht bestanden» beurteilt. Wird eine Leistungsbeurteilung nicht angetreten, ohne dass ein bewilligtes Gesuch gemäss § 12 dieser Verordnung vorliegt, gilt diese als nicht bestanden.
4. Sie können bei Nichtbestehen einmal innert Jahresfrist wiederholt werden. Diese Frist kann durch die Prorektorin bzw. den Prorektor Weiterbildung, Dienstleistungen, Forschung und Entwicklung aus wichtigen Gründen wie Krankheit, Unfall oder Todesfall einer nahestehenden Person erstreckt werden. Krankheit und Unfall müssen durch ein Arztzeugnis belegt werden.