414.208
CH-SH
§ 6 Verordnung betreffend die Zusatzausbildung Certificate of Advanced Studies in Schulleitung der Pädagogischen Hochschule Schaffhausen (Verordnung CAS Schulleitung) - Anerkennung erbrachter Studienleistungen
Zulassung
§ 6 Verordnung CAS Schulleitung · Anerkennung erbrachter Studienleistungen
1. Es werden grundsätzlich nur sachverwandte Ausbildungen von Hochschulen in der Schweiz und dem deutschsprachigen Ausland als erbrachte Studienleistung anerkannt.
2. Als gleichwertig anerkannt werden Ausbildungsmodule eines CAS Schulleitung von anderen schweizerischen Pädagogischen Hochschulen oder des «Masters Schulentwicklung M.A.» der Internationalen Bodenseehochschule.
3. Einzelne Module von anderen Schulleitungsausbildungen schweizerischer Pädagogischer Hochschulen werden in der Regel anerkannt.