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414.208 CH-SH

§ 4 Verordnung betreffend die Zusatzausbildung Certificate of Advanced Studies in Schulleitung der Pädagogischen Hochschule Schaffhausen (Verordnung CAS Schulleitung) - Ordentliche Zulassung

Zulassung
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§ 4 Verordnung CAS Schulleitung · Ordentliche Zulassung

1. Voraussetzungen für die Zulassung sind in der Regel

a) ein Lehrdiplom für die Volksschule oder die Sekundarstufe II

b) mindestens fünf Jahre Unterrichtserfahrung

c) eine Schulleitungstätigkeit während der Zusatzausbildung

2. Die Zulassung von Personen ohne Leitungsfunktion ist möglich, sofern sie während der Zusatzausbildung über ein entsprechendes Praxisfeld verfügen.

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