414.208
CH-SH
§ 3 Verordnung betreffend die Zusatzausbildung Certificate of Advanced Studies in Schulleitung der Pädagogischen Hochschule Schaffhausen (Verordnung CAS Schulleitung) - Umfang
Allgemeine Bestimmungen
§ 3 Verordnung CAS Schulleitung · Umfang
1. Die Zusatzausbildung CAS Schulleitung richtet sich nach dem Reglement über die Anerkennung der Abschlüsse von Zusatzausbildungen für den Lehrberuf vom 17. Juni 2004 sowie nach dem massgebenden Profil der Konferenz der kantonalen Erziehungsdirektorinnen und -direktoren (EDK), sofern diese nachfolgend nicht ergänzt werden.
2. Der CAS Schulleitung umfasst 15 ECTS-Punkte.