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414.208 CH-SH

§ 2 Verordnung betreffend die Zusatzausbildung Certificate of Advanced Studies in Schulleitung der Pädagogischen Hochschule Schaffhausen (Verordnung CAS Schulleitung) - Ziele

Allgemeine Bestimmungen
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§ 2 Verordnung CAS Schulleitung · Ziele

1. Die Ziele der Zusatzausbildung CAS Schulleitung richten sich nach dem massgebenden Profil der Konferenz der kantonalen Erziehungsdirektorinnen und -direktoren (EDK)

a) Die Studierenden kennen das Arbeitsfeld der Schulleitung und verfügen über vertiefte Kenntnisse der operativen Führung.

b) Sie haben sich mit Fragen von Grundhaltung und Rollengestaltung in der Führung auseinandergesetzt und Ansätze für das eigene Führungsverständnis entwickelt.

c) Die Studierenden sind in der Lage, umfassende Aufgaben der Schulleitung zu übernehmen, und verfügen über Kompetenzen, um die Schulleitungsfunktion auszuführen.

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