§ 9 Verordnung des Hochschulrates betreffend die Hochschulleitung der Pädagogischen Hochschule Schaffhausen - Leiterin bzw. Leiter Zentrale Dienste
§ 9 Verordnung des Hochschulrates betreffend die Hochschulleitung der Pädagogischen Hochschule Schaffhausen · Leiterin bzw. Leiter Zentrale Dienste
1. Der Leiter bzw. die Leiterin Zentrale Dienste hat insbesondere folgende Aufgaben
a) * Ausarbeitung und Umsetzung Strategie im Bereich Zentrale Dienste
b) * Leitung der Bereiche Finanzen, Controlling, Personaladministration, Infrastruktur (inkl. Informationstechnik und Raumverwaltung)
c) * Vertretung der Zentralen Dienste nach aussen
d) Sicherstellung des Qualitätsmanagements im Verantwortungsbereich
e) * Verantwortung über das Budget und die Rechnung der PHSH in Zusammenarbeit mit der Rektorin bzw. dem Rektor
f) * Vorbereitung von Budget und Rechnung zuhanden der Rektorin bzw. des Rektors
g) * Koordination der Erarbeitung von Finanz- und Entwicklungsplänen sowie des Leistungsauftrages zuhanden des Hochschulrates
h) * Führung von und Mitwirkung in ausgewählten Hochschulprojekten
i) * Erarbeitung von konzeptionellen Fragen zuhanden der Rektorin bzw. des Rektors sowie übergeordneter Hochschulbehörden
k) * Erarbeitung von Konzepten und Teilstrategien
l) * Pensenplanung und Vorbereitung von Neuanstellungen in Absprache mit der Rektorin bzw. dem Rektor
m) * Führung von unterstellten DWA und ATB
2. Die Leiterin bzw. der Leiter kann zur Erfüllung der Aufgaben DWA oder ATB beiziehen.