Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
414.207 CH-SH

§ 8 Verordnung des Hochschulrates betreffend die Hochschulleitung der Pädagogischen Hochschule Schaffhausen - Prorektorin bzw. Prorektor Weiterbildung, Dienstleistungen, Forschung und Entwicklung

Aufgaben
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (8 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

§ 8 Verordnung des Hochschulrates betreffend die Hochschulleitung der Pädagogischen Hochschule Schaffhausen · Prorektorin bzw. Prorektor Weiterbildung, Dienstleistungen, Forschung und Entwicklung

1. Die Prorektorin bzw. der Prorektor Weiterbildung, Dienstleistungen, Forschung und Entwicklung hat insbesondere folgende Aufgaben

a) * Umsetzung der Strategie in den Leistungsbereichen Weiterbildung, Forschung und Entwicklung sowie Dienstleistungen

b) * Planung, Durchführung, Auswertung und Weiterentwicklung der Angebote in den Leistungsbereichen Weiterbildung und Dienstleistungen sowie der Module Forschung und Entwicklung in der Ausbildung

c) Leitung der Weiterbildungskommission

d) Aufsicht über das Didaktische Zentrum

e) * projektbezogene Zusammenarbeit mit den zuständigen Mitgliedern der Hochschulleitung

f) Vertretung des Prorektorats nach aussen

g) Sicherstellung des Qualitätsmanagements und der Qualitätsentwicklung im eigenen Verantwortungsbereich

h) * Verantwortung über das Budget und die Rechnung des Prorektorats in Zusammenarbeit mit der Rektorin bzw. dem Rektor und der Leiterin bzw. dem Leiter Zentrale Dienste

i) * Erlass von Reglementen und Weisungen betreffend die Weiterbildung, die Forschung und Entwicklung sowie die Dienstleistungen

k) * Pensenplanung und Vorbereitung von Neuanstellungen in Zusammenarbeit mit der Rektorin bzw. dem Rektor

l) * Führung von unterstellten DWA und ATB sowie Beratung von DWA bei eigenen Projekten im Leistungsbereich Forschung und Entwicklung

2. Die Prorektorin bzw. der Prorektor kann zur Erfüllung der Aufgaben DWA beiziehen.

← § 7 Verordnung des Hochschulrates betreffend die Hochschulleitung der Pädagogischen Hochschule Schaffhausen Regelungsbereich § 9 Verordnung des Hochschulrates betreffend die Hochschulleitung der Pädagogischen Hochschule Schaffhausen →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →