§ 7 Verordnung des Hochschulrates betreffend die Hochschulleitung der Pädagogischen Hochschule Schaffhausen - Prorektorin bzw. Prorektor Ausbildung
§ 7 Verordnung des Hochschulrates betreffend die Hochschulleitung der Pädagogischen Hochschule Schaffhausen · Prorektorin bzw. Prorektor Ausbildung
1. Die Prorektorin bzw. der Prorektor Ausbildung hat insbesondere folgende Aufgaben
a) Umsetzung der Strategie im Leistungsbereich Ausbildung
b) Planung, Durchführung, Auswertung und Weiterentwicklung der Studiengänge
c) * Leitung von Fachbereichen
d) * projektbezogene Zusammenarbeit mit den zuständigen Mitgliedern der Hochschulleitung
e) Vertretung des Prorektorats nach aussen
f) Sicherstellung des Qualitätsmanagements und der Qualitätsentwicklung im eigenen Verantwortungsbereich
g) * Verantwortung über das Budget und die Rechnung des Prorektorats in Zusammenarbeit mit der Rektorin bzw. dem Rektor und der Leiterin bzw. dem Leiter Zentrale Dienste
h) * Führung von Studierenden
i) Erlass von Reglementen und Weisungen betreffend die Ausbildung
k) * Durchführung von Informationsveranstaltungen für Studierende
l) Information und Beratung von studieninteressierten Personen
m) * Entscheid über die Aufnahme von Studierenden in Absprache mit der Rektorin bzw. dem Rektor
n) Anrechnung von Bildungs- und Studienleistungen
o) * Pensenplanung und Vorbereitung von Neuanstellungen in Zusammenarbeit mit der Rektorin bzw. dem Rektor
p) * Führung von unterstellten DWA und ATB
2. Die Prorektorin bzw. der Prorektor kann zur Erfüllung der Aufgaben DWA beiziehen.